Schriftliche Anwaltsprüfung

Anmeldung zur Prüfung

Melde dich via Formular, das du auf der Homepage der Anwaltskommission findest, für die schriftlichen Prüfungen an. In diesem Formular gibst du deine bevorzugten Kalenderwochen für die Absolvierung der Prüfung an. Diese Angaben sind für dich grundsätzlich verbindlich. Der Präsident bestimmt sodann zwei Kommissionmitglieder, welche dir die schriftlichen Prüfungsaufgaben stellen. Nach Erhalt dieser Zuteilung vereinbarst du mit dem dir zugeteilten Referenten den definitiven Prüfungstermin.

Solltest du nach der Anmeldung für beide Prüfungen merken, dass du bspw. zunächst nur eine der beiden Prüfungen antreten willst oder im Falle eines negativen Entscheids, zuerst die nichtbestandene Prüfung wiederholen möchtest, kannst du dich von der anderen Prüfung abmelden resp. deine Anmeldung zurückziehen.

Es ist auch möglich, sich zunächst nur für eine der beiden Prüfungen anzumelden. Sodann erhältst du die Referentin/ den Referenten für die Prüfung, für die du dich angemeldet hast. Zur Anmeldung für die zweite, noch offene Prüfung ist nochmals eine Anmeldung/ ein Schreiben (ohne die bereits eingereichten Unterlagen) an die Anwaltskommission zu richten und darin die gewünschte Kalenderwoche für die noch ausstehende Prüfung anzugeben. 

Die Kommissionsmitglieder legen fest, welche Hilfsmittel dir zur Verfügung stehen (§ 7 Abs. 3 AnwRegl). Wir empfehlen die Mitnahme eines USB-Sticks mit den wichtigsten Vorlagen für Klagen, Beschwerden, Berufungen, Rechtsmitteleingaben im Allgemeinen, Briefe an Klienten, Aktennotizen usw. Das verhindert, dass du während der Prüfung deine Arbeit formatieren musst und so wertvolle Zeit einbüsst.

Zwei Prüfungen

Bei der schriftlichen Prüfung sind zwei Prüfungen zu lösen: Eine Prüfung mit Thema aus dem eidgenössischen und kantonalen Privat- und/oder Strafrecht inklusive Prozess- und Vollstreckungsrecht. Und eine mit Thema aus dem eidgenössischen und kantonalen Staats- und/oder Verwaltungsrecht. In den einzelnen Prüfungen kann auch das Prozess- und Vollstreckungsrecht sowie das interkantonale und internationale Recht geprüft werden. (§ 7 Abs. 1 AnwRegl).

Je acht Stunden

Die beiden Prüfungen löst du je in rund acht Stunden (§ 7 Abs. 2 AnwRegl). Du bestimmst selber, ob du Pausen einlegst und wie du dich verpflegst. Eine Toilette steht dir zur Verfügung.

Datum der Prüfung

Dir werden vom Präsident der Anwaltskommission zwei Mitglieder der Anwaltskommission zugeteilt, welche dir die schriftlichen Prüfungsaufgaben stellen. Sie legen fest, welche Hiflsmittel dir zur Verfügung stehen und bestimmen die zwei Prüfungstermine (§ 7 Abs. 3 AnwRegl).

Zeit der Prüfung

Den Beginn der Prüfung vereinbarst du mit den Kommissionsmitgliedern. In der Regel beginnt die Prüfung um 9.00 Uhr und endet um 17.00 Uhr.

Ort der Prüfung

Je nach zugeteiltem Kommissionmitglied löst du die Prüfungen in den Räumlichkeiten der Oberstaatsanwaltschaft, des Sicherheitsdepartements (Regierungsratsgebäude) oder in der Bibliothek des Kantonsgerichts.

Prüfungsergebnis

Das Ergebnis deiner schriftlichen Prüfung wird dir schriftlich, regelmässig nach zwei bis drei Monaten, eröffnet. Je nachdem, ob die die Prüfung in der Ferienzeit absolvierst oder bei einem knappen Ergebnis, kann die Wartezeit länger sein.

Fällt ein Prüfungsergebnis knapp aus, wird in der Regel im Schreiben vermerkt, dass eine Prüfungsbesprechung nahegelegt wird. In diesem Falle empfehlen wir dir, Kontakt mit dem/der Prüfungsexperten/-expertin aufzunehmen.

Innert 30 Tagen kannst du auch eine schriftliche Begründung des Ergebnisses verlangen (§ 10 Abs. 1 AnwRegl). Dies empfehlen wir dir vor allem dann, wenn du das Prüfungsergebnis anfechten möchtest. In allen anderen Fällen  wird die mündliche Begründung regelmässig ausreichen.

Wiederholung der Prüfung

Du kannst eine Arbeit nach Ablauf von mindestens drei Monaten wiederholen, wenn sie von der Mehrheit der Mitglieder der Anwaltskommission als ungenügend beurteilt wird (§ 7 Abs. 4 AnwRegl).

Die schriftlichen Prüfungsaufgaben kannst du je einmal wiederholen. Bei zweimaligem Misserfolg gilt die Anwaltsprüfung als nicht bestanden (§ 10 Abs. 2 AnwRegl). Eine nicht bestandene Anwaltsprüfung kannst du erst nach Ablauf der von der Anwaltskommission festgesetzten Frist wiederholen (§ 10 Abs. 3 AnwRegl). In der Regel beträgt die Sperrfirst ein Jahr.

Eine nicht bestandene schriftliche Prüfung muss innerhalb von 24 Monaten ab Prüfungsdatem wiederholt werden, ansonsten gilt die Anwaltsprüfung als nicht bestanden (§ 10 Absatz 3 AnwRegl; gütlige Fassung ab dem 1. August 2016).

Prüfungsgebühren

Die Gebühren für eine schriftliche Arbeit bzw. Wiederholung betragen Fr. 750.-- (§ 14 Abs. 1 AnwRegl). Bestehst du die schriftliche Prüfung nicht, werden dir Fr. 500.-- zurückerstattet (§ 14 Abs. 2 AnwRegl).

Merkblatt zur Prüfung

Die Anwaltskommission des Kantons Schwyz hat für dich ein Merkblatt zur schriftlichen Prüfung zusammengestellt.

Merkblatt.pdf 172 KB