Anwaltsprüfung setzt Praktikum voraus

Du wirst zur Anwaltsprüfung nur zugelassen, wenn du ein mindestens einjähriges Praktikum absolviert hast (§ 8 KAnwG).

Schriftliches Gesuch

Du musst ein schriftliches Gesuch um Zulassung zum Anwaltspraktikum an den Präsidenten der Anwaltskommission richten. Dieser entscheidet über deine Zulassung (§ 2 Abs. 1 AnwRegl). Das schriftliche Gesuch ist praxisgemäss nur für das Praktikum beim Anwalt (nicht bei den Gerichten etc.) erforderlich und auch nur, wenn man einen Klienten vertreten möchte/sollte/muss.

Anwaltspraktikum Ausserkantonale.pdf 65 KB
Formular Gesuch um Zulassung zum Anwaltspraktikum.pdf 148 KB

Beilagen zum Gesuch

Dem Gesuch musst du beilegen, ein Geburts- oder Heimatschein, ein Straf- und Betreibungsregisterauszug, ein Ausweis über den Abschluss eines juristischen Studiums mit einem Lizentiat (lic. iur.) oder einem vergleichbaren Diplom (MLaw) von einer schweizerischen Hochschule, eine kurze Darstellung deines Lebenslaufes, Studienganges und deiner bisherigen praktischen Tätigkeiten, einen Ausweis über die Bezahlung der Gebühr für die Zulassung zum Praktikum (§ 2 Abs. 2 AnwRegl).

Anforderungen an das Praktikum

Das Anwaltspraktikum dauert mindestens ein Jahr und ist im Kanton Schwyz zu absolvieren. Während mindestens einem halben Jahr musst du unter der Aufsicht und Verantwortung einer im Anwaltsregister des Kantons Schwyz aufgeführten Person stehen. Die restliche Praktikumszeit kannst du beispielsweise bei einem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder dem Rechts- und Beschwerdedienst erfüllen (§ 3 AnwRegl). Gemäss Beschluss der Anwaltskommission vom 31. Juli 2019 (publ. im Amtsblatt Nr. 32 vom 9. August 2019, S. 1901), gilt ab sofort auch ein Praktikum beim Bundesgericht als anrechenbares Praktikum für die restliche Praktikumszeit im Sinne von § 3 Abs. 3 Anwaltsreglement.

Berechtigung zur Vertretung

Bist du zum Praktikum zugelassen, so bist du während deiner Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei berechtigt, Parteien berufsmässig vor den schwyzerischen Untersuchungs- und Anklagebehörden, Gerichten, selbständigen Rekurskommissionen sowie dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz zu vertreten (§ 4 Abs. 1 AnwRegl i.V.m. § 2 Abs. 1 KAntwG).

Erlöschung der Berechtigung

Deine Vertretungsbefugnis erlischt mit dem Ende deines Praktikums auf einer Kanzlei, spätestens aber drei Jahre nach der Zulassung zum Anwaltspraktikum (§ 4 Abs. 3 AnwRegl).

Meldung Beginn und Ende

Die für deine Ausbildung verantwortliche Person muss der Anwaltskommission den Beginn und das Ende deines Praktikums melden (§ 4 Abs. 2 AnwRegl).

Gebühr für Praktikum

Die Gebühr für die Zulassung zum Praktikum wird durch die Anwaltskommission festgesetzt (§ 13 AnwRegl). Sie beträgt ab dem 01.01.2015 Fr. 100.00 und kann auf das Postkonto 60-76161-6 der Anwaltskommission überwiesen werden. Für ein Praktikum bei einem Gericht oder einer Behörde benötigst du keine Zulassung.

Weitere Informationen

Informationen über das Anwaltspraktikum findest du auch auf der Homepage der Anwaltskommission.